HÄUFIGE FRAGEN
Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung auf Dauer In erheblichem Maße Hilfen in Ihrem Alltag benötigen, z.B. durch:
- Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz-und Bewegungsapparat
- Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane
- Störungen des zentralen Nervensystems wie Antriebs-, Gedächtniss- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen
- Geistige Behinderungen
Hilfen (Unterstützung, Übernahme, Beaufsichtigung oder Anleitung) werden benötigt bei:
- Körperpflege (z.B. Waschen, Duschen, Kämmen)
- Ernährung (z.B. Zubereiten und Hilfe bei der Aufnahme von Nahrung)
- Mobilität (z.B. beim Aufstehen, An-und Ausziehen, Gehen und Stehen)
- Hauswirtschaftlicher Versorgung (z. B. Putzen, Waschen, Einkaufen, Kochen)
- Zuhause (ambulante Pflege)
- Als Tagespflege -Versorgung tagsüber
- Als Nachtpflege Versorgung über Nacht
- In einem Pflegeheim (stationäre Pflege)
- Als Kurzzeltpflege/Urlaubspflege -24 Stunden Versorgung und Betreuung bis zu 4 Wochen Im Jahr
- Als Vollstationäre Pflege -Kompletter Umzug in ein Pflegeheim
Nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit und dadurch bedingtem Umfang des Hilfebedarfs:
- Pflegestufe 1, erhebliche Pflegebedürftigkeit Der tägliche Pflegeaufwand muss mindestens 90 Minuten betragen, davon müssen mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen.
- Pflegestufe 2, Schwerpflegebedürftigkeit Der tägliche Pflegeaufwand muss mindestens 180 Minuten betragen, davon mindestens 120 Minuten auf die Grundpflege entfallen.
- Pflegestufe 3, Schwerstpflegebedürftigkeit Der tägliche Pflegeaufwand muss mindestens 5 Stunden betragen, davon mindestens vier Stunden auf die Grundpflege entfallen.
- Pflegestufe 3+, Härtefall Wird bei extrem hoher Pflegebedürftigkeit Im Einzelfall geprüft.
Im häuslichen Bereich:
- Pflegegeld
- Pflegesachleistung } Kombi-Leistung möglich
- Beratung zu Pflegehilfsmitteln und Wohnungsanpassung (Zuschuss: bis 2.557,00 €: für Wohnumfeldverbesserung )
Im stationären Bereich (Pflegeheim) :
- Pauschalen für den pflegerischen Aufwand (Pflegeanteil im Tagessatz)
- Pflegegeld (häusliche Pflege) Die Pflegekasse kann Pflegegeld auszahlen, wenn der pflegebedürftige damit die erforderlichen Pflegeleistungen durch private Pflegepersonen In geeigneter Weise sicherstellen kann -Kombination mit Pflegesachleistung ist möglich.
Das Pflegegeld beträgt monatlich:
Pflegestufe 1: 215,00 €
Pflegestufe 2: 420,00 €
Pflegestufe 3: 675,00 € - Pflegesachleistung (häusliche Pflege) Die häusliche Pflege (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) wird durch qualifizierte Pflegekräfte eines professionellen Pflegedienstes geleistet. Es werden von den Pflegekassen monatlich maximal übernommen:
Pflegestufe 1: 420,00 €
Pflegestufe 2: 980,00 €
Pflegestufe 3: 1.470,00 €
Härtefälle: 1.918,00 € - Tages-und Nachtpflege je nach Pflegestufe:
Pflegestufe 1: 420,00 €
Pflegestufe 2: 980,00 €
Pflegestufe 3: 1.470,00 € - Kurzzeit-Urlaubs-/Ersatzpflege 1 x pro Jahr bis zu 4 Wochen Kostenübernahme bis zu 1.470,00 €
- Vollstationäre Pflege (Helmpflege) Für die volIstationäre Pflege, d.h. Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Pflegekosten und Investitionskosten, übernimmt die Pflegekasse seit 1.7.1996 monatlich folgende Beträge pauschal:
Pflegestufe 1: 1.023,00 €
Pflegestufe 2: 1.279,00 €
Pflegestufe 3: 1.432,00 €
Härtefälle: 1.688,00 €
- Leistungen bei der Pflegekasse beantragen;
- Pflegekasse veranlasst Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK);
- MDK (qualifizierter Gutachter) besucht pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung, Krankenhaus oder Pflegeeinrichtung (holt bei Bedarf Auskünfte von Ärzten, Pflegepersonen oder Institutionen ein);
- MDK teilt der Pflegekasse das Ergebnis der Begutachtung und Pflegeplanung mit;
- Die Pflegekasse erteilt schriftlichen (widerspruchsfähigen) Bescheid
- Alle Bürgerinnen und Bürger
- Alle Pflichtmitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse (In deren Pflegekasse)
- Freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse (Wahl zwischen sozialer und privater Pflegekasse)
- Privat Krankenversicherte müssen eine private Pflegeversicherung abschließen
Pflegepersonen werden jetzt stärker unterstützt und auch sozial abgesichert. Sie erhalten einen Beitrag zur Rentenversicherung, deren Höhe vom Grad der Pflegebedürftigkeit abhängt und zwischen 103 €: und 307 €: monatlich liegt. Außerdem sind Pflegepersonen unfallversichert.
- Grundsicherung vor finanziellen Risiken der Pflegebedürftigkeit
- Verbesserung der Situation der pflegebedürftigen und deren Angehörigen
- Selbstversorgungsfähigkeiten erhalten, verloren gegangene reaktivieren
- Bei vorgestellter häuslicher Pflege gewohnte Umgebung als Orientierungsrahmen erhalten
- Bei vorgestellter häuslicher Pflege gewohnte Umgebung als Orientierungsrahmen erhalten
- Im Rahmen der Leistungserbringung die soziale Kommunikation verbessern
- Erwerbstätige und Rentner zahlen 1,7% des Bruttogehaltes (Arbeitgeber/Rentenversicherung zahlt die zweite Hälfte, zum Ausgleich wurde ein Feiertag gestrichen)
- Kinder und Ehegatten mit Einkommen unter 287 €: monatlich sind beitragsfrei mitversichert
- Sozialhilfeempfänger erhalten vom Sozialamt die Beiträge (wenn von dort aus bereits die Krankenversicherungsbeiträge bezahlt werden)
- Arbeitslose u. a. erhalten die Beiträge von der Bundesanstalt für Arbeit
Zusätzliche Informationen:
- Liegen die entstehenden Kosten/Aufwendungen für Pflege über der Höchstleistungsgrenze der Pflegeversicherung, kann zusätzlich beim örtlichen Sozialamt Sozialhilfe (einkommens-und vermögensabhängig) beantragt werden.
- Für die Investitionskosten bei Heimpflege (Anteil Im Pflegesatz) kann die Einrichtung beim örtlichen Sozialamt Pflegewohngeld (einkommensabhängig) beantragen.



